Ein Artikel für Ärztemagazin 01.2012
Wie in allen Bereichen der Medizin werden rechtliche Problemfälle auch in der Pathologie immer häufiger. Seit fast einem Jahrzehnt wird das Seminar Recht und Pathologie von den Kollegen Nader (KH Hanusch) und Regitnig (Pathologie MUG) organisiert. Themen waren heuer neben den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Qualität im Gesundheitswesen auch deren Umsetzung mittels Akkreditierung und Zertifizierung. Aktuelle Evergreens wie die Qualitätssicherung in der Obduktion und deren Kompetenzaufteilung zwischen Pathologie und Rechtsmedizin, sowie das Stiefkind des Bestattungsrechts, die Tot- und Fehlgeburten, standen ebenso auf der Agenda.
Aufgreifen möchte ich die gerichtliche Obduktion im Rahmen von unklaren Todesfällen und die Problematik der Bestattung von Fehlgeburten.
Immer wieder werden Todesfälle von Totenbeschauärzten aufgrund höheren Lebensalters als natürlich angesehen, sind es aber u.U. nicht. So der Fall einer 89-jährigen Frau, die nur durch Zufall in die Hände eines Gerichtsmediziners zur sanitätspolizeilichen Obduktion gelangte. Bei der primären Leichenbeschau wurden geringe Halsverletzungen fehlinterpretiert oder übersehen. Bei der Halspräparation fand man klare Weichteilblutungen und gebrochene Schildknorpelspangen – klare Indizien für einen Angriff gegen den Hals. Kaum ein klinischer Pathologe hätte dies wahrgenommen! Fazit: Unklare Todesfälle müssen schon beim Lokalaugenschein genau auf mögliches Fremdverschulden abgeklärt werden. Besteht nur die geringste Möglichkeit dafür – unabhängig vom Lebensalter des Toten – sollte ein Rechtsmediziner hinzugezogen, oder besser, gleich mit der Obduktion beauftragt werden. Lediglich eindeutig natürliche Todesfälle, deren Todesursache zu klären ist, können einem klin. Pathologen überantwortet werden!
Tot- und Fehlgeburten sind für alle sehr belastend. Damit verbunden sind eine Reihe von Rechtsfragen, die es im Alltag zu bewältigen gibt, um gesetzlich korrekt und menschlich würdig diesem schrecklichen Ereignis zu begegnen. Wann muss/kann bestattet werden? Juridisch problematisch ist schon die Definition, ab wann eine Fehlgeburt eine solche ist. Das Hebammengesetz stellt u.a. auf das Gewicht der Leibesfrucht ab, womit Kinder unter 500g nicht einer Totenbeschau unterzogen werden müssten. Doch cave! In Österreich bestehen 9 verschiedene Landesgesetze, die zur Anwendung kommen. Daher sei auf den Artikel von Frau Dr. Krauskopf in der Zeitschrift Recht in der Medizin (2011/3:10-17) verwiesen, die sich mit der Thematik auseinandergesetzt hat – Pflichtlektüre für alle, die in diesem Bereich tätig sind!