FAQ

 

 

 

Die Zustimmung des Angehörigen

 

Im Allgemeinen kann eine Obduktion in Österreich nicht verhindert werden. Angehörige können die Bitte äußern, dass der Pathologe auf eine Obduktion verzichtet. Diesem Wunsch wird entsprochen, wenn dies das Gesetz erlaubt. WICHTIG: Da der Pathologe und NICHT der klinische Arzt entscheidet, muss der Pathologe auch vom Wunsch eines Obduktionsverzichtes wissen!!!

 

Was nützt die Obduktion der Familie?

 

Die Obduktion bietet der Familie Sicherheit im Hinblick auf Todesursache und begleitende Erkrankungen. Zufolge können Untersuchungen der Angehörigen unternommen werden, um eine frühzeitige Diagnose und Prävention zu ermöglichen. Erbkrankheiten werden dadurch rechtzeitig erkannt und somit für die Familienplanung von großer Bedeutung.

 

 

 

Warum wird überhaupt eine Obduktion durchgeführt?

 

Jede einzelne Obduktion soll offene Fragen bezüglich Todesursachen und begleitende Erkrankungen (z.B. Erbkrankheiten) beantworten. Unter anderem wird neues Wissen über Krankheiten, die zu Lebzeiten unentdeckt geblieben sind bzw. zum endgültigen Tode beigetragen haben, geschaffen. Dadurch ist es möglich andere Patienten mit gelichem oder soagar ähnlichem Krankheitsbild zu retten.

 

 

 

Aussagekraft einer Obduktion

 

Die Obduktion kann man als Qualitätskontrolle ärztlicher Maßnahmen definieren und schafft nicht nur Vertrauen als auch Zuversicht auf die bestmögliche Therapie im Krankheitsfall.

 

 

 

Wer erhält Information bzw. Auskunft über die Resultate der Obduktion?

 

Während und nach Beendigung der Obduktion wird ein Befundbericht in schriftlicher Form ausgestellt, bestehend aus Protokoll und der Obduktionsdiagnose. Bis allfällige Untersuchungen (mikrobiologische, histologische und zytologische) abgeschlossen sind, können einige Wochen vergehen. Alle Befunde werden schließlich der Krankengeschichte beigefügt. Auch der Hausarzt des Verstorbenen bekommt diesen Befundbericht. Die Pathologen, die die Obduktion durchgeführt haben, stehen den Familienangehörgen in der Regel gerne zur Verfügung, um über das Ergebnis aufzuklären.

 

 

Organentnahme

 

Hinsichtlich der österreichischen Rechtslage ist eine Organentnahme für Transplantationen erlaubt, sofern der Betroffene zu Lebzeiten einer Organspende nicht schriftlich WIDERSPROCHEN hat. Widerspruchsregister: www.oebig.org (Link ganz unten!) Es dürfen aber keine Organe als Gegenstand von Rechtsgeschäften dienen, die nach Gewinn streben. ACHTUNG: für Ausländer gilt österreichisches Recht !!!!!!

 

 

 

Wem gehören die "Ersatzteile" im menschlichen Körper?

 

Alle Implantate, wie z.B. Gelenkprothesen, Zahnfüllungen (Gold), Herzschrittmacher, gehören dem Empfänger. Ersatzteile sind somit Leichenteile und müssen auch als solche behandelt werden. Sie sind mit dem Leichnam zu bestatten.

 

 

 

Wem gehört das Biopsiematerial?

 

Zum Beispiel entnommenes Tumorgewebe ist prinzipiell Eigentum des Patienten und nicht des behandelnden Arztes, aber im Besitz des Pathologen bzw. des Spitals. Der Patient hat aber jederzeit die Möglichkeit sich dieses zeigen zu lassen, auch um unter Umständen die Meinung eines zweiten Pathologen einholen zu lassen. (siehe Biopsie)

 

 

 

Wem gehören die Operationspräpate?

 

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen dürfen Operationspräparate dem Patienten nicht mitgegeben werden. Die Wahrung solcher Präparate beträgt 30 Jahre (Tumorbanken), sodass noch spätere Untersuchungen zur genaueren Bestimmung einer Krebserkrankung möglich sind (Findung neuerer Diagnostik).

 

 

Werden die Regeln der verschiedenen Religionen berücksichtigt?

 

Ja. die Ganzheit des Körpers bleibt, wenn es die Reliogion verlangt, gewahrt.

 

 

 

Experimente an menschlichen Leichen

 

Ohne Zustimmung der Berechtigten (Verstorbener zu Lebzeiten bzw. seine Angehörigen) dürfen Versuche an Leichen (z.B. Austestung neuerer Operationsmethoden) nicht durchgeführt werden, sofern die Integrität des Körpers verletzt wird. Auch entstellende Maßnahmen ohne wesentliche diagnostische Erfordernis sind verboten!

 

 

 

Anzeigepflicht

 

Gemäß §27 Ärztegesetz (ÄrzteG) besteht für Ärzte eine Anzeigepflicht. Im Falle eines Anzeichens einer gerichtlich strafbaren Handlung (schwere Körperverletzung, Tod, etc.) ist jeder Arzt in Ausübung seines Berufes verpflichtet, unverzüglich der Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten. §28 ÄrzteG verpflichtet den Arzt zu gewissenhafter Untersuchung und genauer Erhebung.